Oft gestellte Fragen rund um das Thema Mietschulden
Zum Thema Mietschulden geistern viele Pseudowahrheiten durchs Internet. Nicht jeder der sich berufen fühlt, dazu einen Kommentar abzugeben, liegt damit auch richtig. Auf alle Fälle ist das Thema ein konfliktträchtiges, sowohl für Mieter als auch für Vermieter, sollte es zu Mietschulden kommen. Deshalb helfen hier nur Fakten. Anhand von typischen und oft gestellten Fragen beantworten wir wichtige Fragen und stellen so etwas mehr Transparenz in dem Thema her.
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Frage: Dürfen Vermieter wegen Mietrückständen das Vertragsverhältnis kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter bereits eröffnet wurde?
Antwort: Ein klares Nein, Vermieter dürfen nicht versuchen mit bereits bestehenden Mietschulden als Grund das Mietverhältnis zu kündigen, wenn das Insolvenzverfahren beantragt wurde.
Frage: Wer hilft wenn das Arbeitseinkommen nicht ausreicht um die Miete zu bezahlen, die bestehenden Mietrückstände schon gar nicht?
Antwort: Hier gibt es die Möglichkeit beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden gemäß § 34 Abs. 1 SGB XII zu stellen. Dann gibt es wiederum zwei Möglichkeiten: die Behörde kann, wenn dies zur Sicherung der Wohnung erforderlich ist, entweder ein rückzahlbares Darlehen gewähren oder die Mietschulden im Rahmen der Beihilfe übernehmen.
Frage: Was kann man tun wenn man Mietrückstände hat und kann die Miete nicht fristgerecht bezahlen?
Antwort: Zuerst sollte man natürlich prüfen, ob die Miethöhe den persönlichen Gegebenheiten auch angepasst ist. Als kleine Lösung lohnt sich dann die Anfrage bei der Gemeinde, ob man berechtigt ist, Wohngeld zu beziehen. Liegen bereits Rückstände vor, sollte man auf seinen Vermieter zugehen und falls möglich eine Ratenvereinbarung über die Mietstände anbieten. Bei einem guten Verhältnis zum Vermieter ist oft auch eine Stundung der Beträge möglich.
Frage: Wenn das Arbeitslosengeld nicht für regelmäßige Mietzahlungen reicht, wohin kann man sich wenden?
Antwort: Auch hier ist Hilfe gemäß dem Sozialgesetzbuch möglich, wenn es wieder zur Sicherstellung des Wohnraumes dient. Allerdings gibt es hier nur die Möglichkeit ein Darlehen zu erhalten, das dann mit den anderen Leistungen verrechnet wird. Man bekommt also weniger Sozialleistungen ausbezahlt und so wird das Darlehen getilgt.
Frage: Nach wieviel Mietrückständen darf der Vermieter fristlos kündigen?
Antwort: Der Vermieter darf immer fristlos kündigen und dann auch versuchen die Wohnung zwangsräumen zu lassen, wenn er zwei Mieten nicht erhalten hat oder wenn die Miete in zwei aufeinander folgenden Monaten nur teilweise bezahlt wurde und der Fehlbetrag eine Miete oder mehr erreicht hat oder wenn mehr als zwei Monate hintereinander nur Teilzahlungen eingingen und dieser Fehlbetrag zwei Mieten oder mehr beträgt.
Frage: Kann nach einer fristlosen Kündigung eine Räumungsklage noch abgewendet werden?
Antwort: Dies ist möglich, wenn der Mieter die entstandenen Mietschulden schnell bezahlt. Dazu hat er sogar zwei Monate Zeit nachdem die Räumungsklage eingereicht wurde. Dies ist auch möglich, wenn man dem Vermieter eine Kostenübernahme der Behörde in diesem Zeitraum vorlegen kann, dass die Mietschulden von dieser übernommen werden.
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