Mietschulden: Mietminderung


Manche Wohnungsmängel können zu einer Mietminderung führen

Mietminderung: Waagschale des Rechtes
Mietminderung: Waagschale des Rechtes
Der Mietvertrag ist unterschrieben, Vermieter und Mieter sind beide zufrieden. Das könnte natürlich wunderschön sein, aber die Wirklichkeit ist oft so, dass die angemietete Wohnung mit der Zeit oder auch sofort subjektiv oder objektiv gewisse Mängel aufweist. Manche Dinge entwickeln sich auch erst im Laufe der Zeit, so kann zum Beispiel eine funktionierende Heizung mit der Zeit defekt werden. Nun hat der Mieter mit dem Mietvertrag eine mängelfreie Wohnung übernommen, und möchte natürlich diese Wohnung in diesem Zustand während des gesamten Mietverhältnisses nutzen. Auch der Vermieter hat natürlich ein Interesse daran, dass die Wohnung Mängel frei bleibt und er die Gesamtdauer des Mietverhältnisses die geschuldete Miete erhält.


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Sehr oft ist das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter problemlos, der Mieter meldet etwaige Probleme dem Vermieter, der diese soweit er dazu verpflichtet ist dann umgehend beseitigen lässt. Leider ist das nicht immer so klar und auch das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht immer problemlos. Wohnungsmängel und Mietminderungen zählen zweifelsohne den Hauptkonfliktpotenzialen Vermieter und Mieter. In diesem Zusammenhang gewinnen natürlich Fragen zu Rechten und Pflichten der jeweiligen Partei immer mehr an Bedeutung.

Wie so üblich in unserem Rechtsstaat führt der eine oder andere Konflikt zu einem Rechtsstreit. So gibt es sehr oft Differenzen über die Höhe einer zulässigen Mietminderung bei einem entsprechenden Wohnungsmangel. Es liegt in der Natur der Sache, dass aus diesem Grund viele Streitigkeiten schon vor Gericht geklärt wurden und die Höhe der zulässigen Mietminderung in den, dem Urteil unterliegenden Streitigkeiten, geklärt wurden. Natürlich gelten diese zulässigen Mietminderungen jeweils nur im Spezialfall, jedoch lässt sich aus ihnen sehr oft die Größenordnung der zulässigen Mietminderung ableiten.

Um hier beiden Parteien, sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter eine Liste an die Hand zu geben, anhand derer sich entsprechende Mietminderungen im Zweifelsfalle hinsichtlich ihrer Größenordnung abschätzen lassen.

Grundsätzlich gilt natürlich, dass der Mieter den Vermieter hinsichtlich des Wohnungsmangels informieren muss und ihm eine angemessene Zeit lassen muss, innerhalb derer die Beseitigung des Wohnungsmangels zu erfolgen hat. Unterlässt ein Mieter dieses, so hat er auch kein Recht auf eine entsprechende Mietminderung.


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Die von den Gerichten festgesetzten Quoten der Mietminderung bewegen sich zwischen 0 % Mietminderung (die Kochgewohnheiten ausländischer Mitbewohner sind hinzunehmen) und 100 % (die Wohnung ist nach einem Brand unbewohnbar – die Einbauküche, mit der die Wohnung vom Vermieter auszustatten ist, fehlt – die ständige Durchfeuchtung der Außenwände der Wohnung und der Rattenbefall im Umfeld der Wohnung mindern die Miete um 100 %). Diese Beispiele zeigen auch, dass es sich im Einzelfall um sehr spezifische Gründe für eine Mietminderung handeln kann.

Quoten der Mietminderung

Eine Übersicht über Gründe und Quoten von Mietminderungen zusammen mit den entsprechenden Urteilen finden sich auf folgender Seite: Übersicht über Quoten der Mietminderung

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